Zweitwohnungssteuer

Wenn Sie eine Zweitwohnung innehaben, müssen Sie diese anmelden und die Zweitwohnungssteuer bezahlen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Der Zweitwohnungssteuer unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner außerhalb oder innerhalb des Stadtgebietes belegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat.

Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung aufgrund des Beschäftigungsortes nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird und wegen der Entfernung zur ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Wohnung oder der Arbeitszeiten für die Berufsausübung erforderlich ist.

Sie müssen die Zweitwohnung innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzeigen. Die Anmeldung ist bei der Abteilung Kämmerei & Controlling, Sachgebiet Steuern, schriftlich oder digital vorzunehmen. Die Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Bezug der Wohnung folgenden Kalendervierteljahres. Sie endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Wohnung aufgegeben wird oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und wird als solche immer für das ganze bzw. restliche Kalendervierteljahr (im Voraus) erhoben. Bei Abmeldung wird der entsprechende Teilbetrag auf Antrag gutgeschrieben und zurückerstattet.

Gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung beträgt die Zweitwohnungssteuer in Überlingen im Kalenderjahr 35 % des jährlichen Mietaufwands. Maßgeblich ist als Mietaufwand im Falle der Anmietung einer Wohnung die vertraglich geschuldete Jahresnettokaltmiete. Bei Wohnungen die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen gilt die übliche Miete, die anhand des Überlinger Mietspiegels geschätzt wird.

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