Neben der Möglichkeit, aktiv oder passiv an Wahlen teilzunehmen, stehen Ihnen weitere Formen der politischen Beteiligung auf kommunaler Ebene und auf Landesebene offen. Im letzten Schritt entscheidet der Stadtrat über die vorgeschlagenen Änderungsvorhaben.
Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die unterschiedlichen Beteiligungsformate
Gemäß § 20 Abs. 1 GemO unterrichtet unser Stadtrat die Einwohner durch den Oberbürgermeister über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt Überlingen. Ziel hierbei ist die Förderung des allgemeinen Interesses an der Stadtverwaltung.
Gemäß § 20 a Abs. 1 GemO sollen wichtige Stadtangelegenheiten mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck wird in der Regel einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf eine Einwohnerversammlung anberaumt. Diese wird vom Oberbürgermeister unter rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen.
Der Stadtrat hat nach § 20 a Abs. 2 GemO eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden sowie die zu erörternden Angelegenheiten beinhalten.
Voraussetzungen für den Antrag auf eine Einwohnerversammlung sind:
Er sollen maximal drei Vertrauenspersonen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet unser Stadtrat. Ist dieser zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Verfahrensschritte der Bürgerbeteiligung (Koordinierungsgruppe) laut Gemeinderatsbeschluss.
Nach § 20 b Abs. 1 GemO kann die Einwohnerschaft beantragen, dass der Stadtrat eine bestimmte Angelegenheit, welche den Wirkungskreis der Stadt Überlingen betrifft, behandelt.
Ein Einwohnerantrag ist in den in § 21 Abs. 2 GemO genannten Angelegenheiten ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Angelegenheiten, über die der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss nach Durchführung eines gesetzlich bestimmten Beteiligungs- oder Anhörungsverfahrens beschlossen hat.
Der Einwohnerantrag muss gem. § 20 b Abs. 2 GemO schriftlich eingereicht werden. Richtet er sich gegen einen Beschluss des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Zudem muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und eine Begründung enthalten.
Voraussetzungen für den Antrag auf einen Einwohnerantrag sind:
Zudem sollen maximal drei Vertrauenspersonen benannt werden. Sind keine benannt gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson.
Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet laut § 20 b Abs. 3 GemO der Stadtrat. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat der Stadtrat oder der zuständige beschließende Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln.
Gemäß § 21 Abs. 1 GemO kann der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Stadt Überlingen, für die der Stadtrat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird (Bürgerentscheid).
Ein Bürgerentscheid findet nach § 21 Abs. 2 GemO nicht statt über
Aufgrund von § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren), wenn es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Stadt Überlingen handelt, für die der Stadtrat zuständig ist. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist, zudem muss er schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Stadtrates, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die Stadt Überlingen erteilt zur Erstellung des Kostendeckungsvorschlags Auskünfte zur Sach- und Rechtslage.
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7 % der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch von 20.000 Bürgern.
Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benannt werden.
Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet der Stadtrat gem. § 21 Abs. 4 GemO nach Anhörung der Vertrauenspersonen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Nach Feststellung der Zulässigkeit dürfen die Verwaltungsorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden.
Laut § 21 Abs. 6 GemO ist der Bürgerentscheid innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, die Vertrauenspersonen stimmen einer Verschiebung zu.
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde (§ 21 Abs. 7 GemO), sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Stadtrat die Angelegenheit zu entscheiden.
Nach § 21 Abs. 8 GemO hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Formelle Bürgerbeteiligung bedeutet, dass die Bürgerbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe dazu auch §§ 20a ff. Gemeindeordnung Baden-Württemberg). Das Ziel hierbei ist die Einbeziehung von Dritten in behördliche Prozesse. Das Verfahren reicht beispielsweise von einer Informationsveranstaltung bis hin zu einer Abstimmung über ein Projekt. Auf kommunaler Ebene versteht man unter formeller Bürgerbeteiligung ein Bürgerbegehren, einen Bürgerentscheid, einen Einwohnerantrag oder eine Einwohnerversammlung.
Informelle Bürgerbeteiligung bedeutet, die Möglichkeit der Mitwirkung. Hierfür gibt es keine gesetzliche Vorschriften. Diese werden also von der Verwaltung freiwillig durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit kommunalpolitische Themen wie zum Beispiel Haushalt, Bauprojekte, Flächennutzung, Verkehr etc. zu behandeln. Methoden und Umfang können von einer Informationsveranstaltungen bis hin zu Workshops reichen.
Im Vordergrund stehen hier die Einwohner der Stadt. Es ist die Chance mit der Stadtverwaltung Überlingen sowie dem Stadtrat Ideen und Bedenken anzusprechen. Die informelle Bürgerbeteiligung hat im Gegensatz zur formellen Bürgerbeteiligung keinen bindenden Charakter, denn im letzten Schritt entscheidet hierüber immer noch unser Stadtrat. Es kann aber als Impuls gesehen werden oder auch als Stimmungsbild innerhalb Bürgerschaft.
Fachbereichsleiter 2 „Personal, Ordnung u. Bürgerservice“ und Abteilungsleiter Haupt- und Personalamt