Baumschutzsatzung

Schutz von Gehölzen auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Überlingen

Der Schutz von Bäumen hat eine weit über tausendjährige Tradition. Bei unseren Altvorderen in der schriftlosen Zeit bis hin zur Christianisierung waren sie heilig, von Göttern bewohnt. Sie symbolisierten das Leben, die Heimat, die Kraft und viele andere elementare Dinge des menschlichen Daseins. Alte Bäume dienten in der freien Landschaft und in den Dörfern als Kult- und Versammlungsstätten. Im frühen Mittelalter genossen Bäume aus Furcht oder abergläubischer Zuneigung hohe Wertschätzung. Für Baumfrevler oder Baumschänder wurden drastische Strafen verhängt. Mit dem Beginn der Gartenkunst entstanden Alleen, bepflanzte Plätze, Parks und Gärten der Herrschaftsschicht – und die ersten Baumschutzsatzungen. So wird berichtet, dass der Magistrat der Stadt Breslau bereits im Jahre 1677 Bestimmungen zum Baumschutz erlassen hat.

Gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes von Baden-Württemberg können Gemeinden Satzungen zum Schutz von Bäumen erlassen. Der Geltungsbereich kann das bebaute Gebiet oder auch die gesamte Gemarkung umfassen. Durch die Baumschutzsatzung wird das Fällen oder Beschneiden von Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang von einer Bewilligung und von Ersatzpflanzungen oder Ersatzleistungen in Geld abhängig gemacht. Die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück oder in unmittelbarer Nähe wird der Ausgleichszahlung vorgezogen; diese soll nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Mit dem 01.10.2011 trat die Baumschutzsatzung der Stadt Überlingen in Kraft.

Fragen zum Baumschutz, sowie Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung stellen  Sie bitte an folgendes Postfach:

Baumschutzsatzung@ueberlingen.de

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Antrag auf Befreiung von der Baumschutzsatzung

Meldung der Ersatzpflanzung

  • Organisationseinheit
    Grünflächen, Umwelt und Forst
    Stadt ÜberlingenGrünflächen, Umwelt und Forst
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    Allgemeine Sprechzeit
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    Di 08:00 - 12:00 Uhr
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