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Zweitwohnung, Anmeldung zur Zweitwohnungssteuer

Wenn Sie eine Zweitwohnung innehaben, müssen Sie diese anmelden und die Zweitwohnungssteuer bezahlen. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Anschrift & Kontakt
Stadt Überlingen
Steuern
Christophstraße 188662 ÜberlingenKartenansicht
Servicekonto Service-BW

Voraussetzungen

Der Zweitwohnungssteuer unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner außerhalb oder innerhalb des Stadtgebietes belegenen Hauptwohnung im Stadtgebiet zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehat.

Verfahrensablauf

Steuerbefreiungen/-ermäßigungen

Die Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für die Innehabung einer aus beruflichen Gründen vorgehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eines eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden, dessen eheliche oder lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.

Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung aufgrund des Beschäftigungsortes nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet genutzt wird und wegen der Entfernung zur ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Wohnung oder der Arbeitszeiten für die Berufsausübung erforderlich ist.

Fristen

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist jeder Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 6 der Satzung der Stadt Überlingen. Insbesondere:

-die Zweitwohnung wird nicht oder erst später als nach einer Woche angemeldet.

-die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen werden nicht unverzüglich angezeigt.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen die Zweitwohnung innerhalb einer Woche nach dem Einzug anzeigen.

Die Anmeldung ist bei der Abteilung Kämmerei & Controlling, Sachgebiet Steuern, schriftlich oder digital vorzunehmen. Die Anzeige hat unabhängig von den melderechtlichen Pflichten zu erfolgen.

Für die Anmeldung einer Zweitwohnung verwenden Sie bitte das oben angeführte Online-Formular.

Alternativ können Sie Ihre Zweitwohnung mittels folgendem Formular anmelden:

-Erhebungsbogen Zweitwohnungssteuer (pdf)

Zusätzlich reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

Bei Mietwohnungen: Kopie des Mietvertrags

Bei Eigentumswohnungen:

-die ausgefüllte Mietspiegelberechnung unter https://www.ueberlingen.de/site/Ueberlingen/get/documents_E-1240852062/ueberlingen/Ueberlingen_Datenquellen/Bauen%20%26%20Wohnen/Mietspiegel/Mietspiegel%20Stadt%20%C3%9Cberlingen%202020%20.pdf oder alternativ

-die Online-Mietspiegelberechnung unter https://online-mietspiegel.de/ueberlingen/

Kosten

Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Bezug der Wohnung folgenden Kalendervierteljahres. Sie endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Wohnung aufgegeben wird oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt. Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer und wird als solche immer für das ganze bzw. restliche Kalendervierteljahr (im Voraus) erhoben. Bei Abmeldung wird der entsprechende Teilbetrag auf Antrag gutgeschrieben und zurückerstattet.

Gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung beträgt die Zweitwohnungssteuer in Überlingen im Kalenderjahr 35 % des jährlichen Mietaufwands.

Maßgeblich ist als Mietaufwand im Falle der Anmietung einer Wohnung die vertraglich geschuldete Jahresnettokaltmiete. Bei Wohnungen die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen gilt die übliche Miete, die anhand des Überlinger Mietspiegels geschätzt wird.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

  • 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern)in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Überlingen (Zweitwohnungssteuersatzung) (Link) vom 27.11.2019.
  • Zweitwohnungsinhaber unterliegen der Pauschalkurtaxepflicht gemäß § 2 Abs. 3 a) der Satzung der Stadt Überlingen über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) (Link) vom 30.11.2016.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.

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