Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 25.09.2024 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kirche St. Josef e.V. – Litscherweg 2" und die zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung jeweils in der Fassung vom 24.06.2024 beschlossen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Kirche St. Josef e.V. – Litscherweg 2“ befindet sich in der Kernstadt nördlich des Scheerengrabens. Das Vorhaben beschränkt sich auf das Flurstück Nr. 1470 der Gemarkung Überlingen. Das Grundstück liegt südlich des Litscherwegs, östlich der Nellenbachstraße und nördlich des Scheerengrabens. Maßgebend ist der Lageplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 24.06.2024. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, Vorhaben- und Erschließungsplan, textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Anlagen) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kirche St. Josef e.V. – Litscherweg 2" und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 21.10.2024
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister