18.07.2024

Genehmigung der Verbandserrichtung und Satzung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen

Die Verbandserrichtung des Wasserverbands Salemertal mit Sitz in Frickingen sowie die im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 beschlossene Satzung wurde mit Erlass des Landratsamtes Bodenseekreis vom 3. Juli 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) genehmigt. Gemäß § 14 Abs. 2 WVG wurde im Verhandlungstermin am 25. Juni 2024 vom Landratsamt Bodenseekreis als Aufsichtsbehörde ein Beschluss der Beteiligten über die folgende Satzung herbeigeführt:

Verbandssatzung des Wasserverband Salemertal

Präambel:

Der Wasserverband Salemertal organisiert und vertritt die Interessen der im Verband zusammengeschlossenen Verbandsmitglieder, die bislang einzeln und unabhängig voneinander wasserrechtliche Nutzung beantragten bzw. beanspruchten. Er informiert und berät seine Mitglieder soweit sie bereits Wasserrechte besitzen bzw. die Nutzung von Oberflächengewässern oder Brunnen zur Trockenbewässerung und zur Frostschutzberegnung planen.

Der Verband schafft darüber hinaus die notwendigen Voraussetzungen für die gemeinschaftliche Nutzung von Wassersammelbecken. Der Verband will Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein und regelt die wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten im Verbandsgebiet.

Der Wasserverband Salemertal sieht als seine vordringliche Aufgabe, Ausgleich zu schaffen für die den Obst- und Gartenbau betreffenden Klimaveränderungen, auch durch die Beschaffung von Fördermitteln zum Bau von gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken und die Schaffung der dazu notwendigen Infrastruktur zur Wasserverteilung.

I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften- Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes


§ 1 Zweck und Rechtsform

(1) Der Wasserverband führt den Namen Wasserverband Salemertal.

(2) Der Sitz des Verbandes ist in Frickingen.

(3) Der Wasserverband Salemertal ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. von 1991 S. 405 ff). Er hat keine Gewinnabsichten.

II. Abschnitt: Mitglieder, Aufgaben und Unternehmung

§ 2 Mitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind die im Mitgliederverzeichnis geführten Personen bzw. deren Rechtsnachfolger. Es sind die jeweiligen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Verbandsgebiet des genehmigten Planes liegenden Grundstücke.

(2) Der Vorstand erstellt das Mitgliederverzeichnis und aktualisiert das Verzeichnis fortlaufend. (Anlage 1 zur Satzung)

§ 3 Aufgaben, Unternehmen

(1) Der Wasserverband Salemertal sieht als seine wichtigste Aufgabe an, Voraussetzungen zur Sicherstellung der Frost- und Trockenberegnung obstbaulich genutzter Flächen im Verbandsgebiet zu schaffen. Dem sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser misst der Wasserverband Salemertal dabei eine besondere Bedeutung zu.

(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der Karte, die beim Ortsbauamt der Gemeinde Frickingen hinterlegt ist. Das Verbandsgebiet ist gegliedert in den Nordteil sowie in den Südteil des Wasserverbandes Salemertal. (Anlage 2 zur Satzung)

(3) Darüber hinaus vertritt der Verband Salemertal die Interessen der Obstbaubetriebe, die bereits Beregnungsanlagen installiert haben bzw. diese beabsichtigen zu installieren, gegenüber den Aufsichtsbehörden. Das gilt in gleichem Maße auch für die Mitgliedsbetriebe, die gemeinsam Wassersammelbecken nutzen oder auch die Erstellung von Sammelbecken zur gemeinschaftlichen Nutzung planen.

(4) Der Verband kann auch ortsfeste Teile (z.B. Pumpen oder Zuleitungen) von Beregnungsanlagen errichten, betreiben und unterhalten. Hierzu werden die entsprechenden Standorte in Plänen benannt. (Anlage 3 zur Satzung)

(5) Diese ortsfesten und auf gemeinsame Rechnung erstellten Einrichtungen sind Eigentum des Verbandes. Die bislang von den Mitgliedern eigenständig und auf eigene Kosten erstellten Trockenberegnungs- und Frostschutzberegnungsanlagen innerhalb von Obstanlagen bleiben Eigentum der Mitglieder. Die erforderlichen Zuleitungen vom Sammelbecken bis zum Verteiler an der Anlage erstellt der Wasserverband Salemertal und diese Installationen sind Eigentum des Wasserverbandes Salemertal.

(6) Es besteht Meldepflicht an den Wasserverband Salemertal beim Verkauf oder beim Wechsel von Grundstücken (Eigentum, Pächter), sowie bei der Umwandlung von Aktiv- in Passivflächen. (Unter Passivflächen fallen die im Verbandsgebiet liegenden Flächen, die zum Leitungsbau benötigt und genutzt werden; demnach also nicht mehr aktiv beregnet werden).

(7) Der Verbandsvorstand führt in Absprache mit den Verbandsmitgliedern regelmäßig verpflichtend eine Begutachtung aller Anlagen, der Gewässer und der Pumpplätze auf den Aktivflächen durch.

(8) Aus den Begehungen sich ergebende Korrekturmaßnahmen, soweit sie vom Verband angeordnet werden, sind von den Mitgliedern pflichtgemäß durchzuführen.

III. Abschnitt: Verfassung

§ 4 Satzung

Die Satzung des Wasserverbandes Salemertal wurde von den Mitgliedern in der Gründungsversammlung am 25.06.2024 beschlossen, von der Aufsichtsbehörde am 03.07.2024 genehmigt und ist beim Vorsitzenden des Verbandes zur Einsicht hinterlegt.

Jedes Verbandsmitglied hat eine von der Aufsichtsbehörde genehmigte Satzungsausfertigung. Die Pläne über die im Verbandsgebiet installierten Wasserentnahmestellen, Brunnen bzw. die gemeinschaftlich genutzten Wassersammelbecken einschließlich notwendiger Installationsanlagen und die daran angeschlossenen Beregnungsanlagen im Verbandsgebiet sind nicht Bestandteil der Satzung, sondern werden je nach Notwendigkeit von der Verbandsversammlung genehmigt. (Anlage 4 zur Satzung)

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Benutzung öffentlicher Grundstücke

(1) Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal erlauben dem Vorstand und den Vertretern der Aufsichtsbehörden den Zugang zu den zum Verband gehörenden Flächen bzw. zu den auf den jeweiligen Flächen installierten Einrichtungen.

(2) Der Verband ist berechtigt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Verbandsgebiet liegende Grundstücke heranzuziehen (z.B. wegen Verlegung von Leitungen) und erforderliche Maßnahmen dinglich durch Grunddienstbarkeit zu sichern.

(3) Die Benutzung von öffentlichen Grundstücksflächen bedarf der Zustimmung der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (§ 33 bzw. § 35)

§ 6 Wasserentnahmestellen

(1) Wasser ist Allgemeingut. Deshalb ist die Nutzung der gemeinschaftlich erstellten Sammelbecken oder auch von Brunnen, soweit diese im Verantwortungsbereich des Wasserverbandes Salemertal liegen und wenn es zumutbar ist, anderen Verbandsmitgliedern zur Wasserentnahme zu gewähren. Die Entscheidungen zur Verteilung der Wasservorräte der in den vom Wasserverband Salemertal erstellten Wassersammelbecken bzw. Brunnen liegen allein beim Vorstand des Verbandes.

(2) Bei privaten Pumpstationen, die genutzt werden, um Wasser aus Sammelbecken zu den Beregnungsanlagen von Mitgliedsbetrieben zu pumpen, werden Energiekosten vom Betreiber in Abstimmung mit dem Verband den Nutzern in Rechnung gestellt.

§ 7 Verbandsorgane

Verbandsorgane des Wasserverbandes Salemertal sind:

(1) Die Verbandsversammlung

(2) Der Verbandsvorstand nach § 46 WVG

§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bzw. eines vorläufigen Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters

(2) Beschlussfassungen zur Verbandssatzung auch deren Änderung

(3) Entlastung des Vorstandes

(4) Festsetzung von Vergütungssätzen für Dienstverrichtungen im Auftrag des Wasserverbandes Salemertal

(5) Beschlussfassung zu gemeinsamen Verträgen mit Pächtern und Grundstückseigentümern betreffend Beregnung, Leitungsbau, Installation von Förderanlagen und Kostenerstattung

(6) Festsetzung der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses.

§ 9 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Alljährlich, innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (01.01. bis 31.12.) ist die Versammlung vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig, 8 Tage, in dringenden Fällen 3 Tage, vor dem Termin.

(3) Zu den Verbandsversammlungen wird ein Vertreter der Aufsichtsbehörde (Landratsamt Bodenseekreis) eingeladen. Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich.

§ 10 Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied hat einen am Vorteil seiner Nutzung der Verbandseinrichtungen gemessenen Stimmenanteil. Konkret bedeutet das: Flächenanteil bewässerter Flächen eines Mitgliedes an der Gesamtfläche aller Mitglieder ergibt die Anzahl seiner Stimmen. Haben mehrere Personen Anteil an einem Grundstück, so können diese Eigentümer nur einheitlich stimmen und gelten als ein Mitglied.

(2) Jedes Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht vertreten lassen.

(3) Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

(4) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Wahlen sind geheim.

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat.

(7) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens 2 Verbandsmitgliedern unterzeichnet wird.

(8) Beschlussfähigkeit: Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der eingetragenen Verbandsmitglieder anwesend ist. In der Einladung wird auf diese Regelung zur Beschlussfähigkeit hingewiesen.

§ 11 Verbandsvorstand

(1) In der Verbandsversammlung wird ein Verbandsvorstand auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand kann eigenständig Aufgabenbereiche delegieren.

(2) Zum Vorstand gehören:

a. Verbandsvorsitzender, der gleichzeitig auch Vorstandsvorsitzender ist,

b. sein Stellvertreter

c. ein Kassenverwalter

d. 2 Beisitzer

(3) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:

a. Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes

b. Erfassen der gegebenenfalls notwendigen Beiträge bzw. Gebühren

c. Rechnungserstellung

d. Einladungen und Information der Verbandsmitglieder zu wichtigen Vorgängen bzw. Bekanntmachungen

e. Der Vorstand ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden. Er stellt verpflichtende Regeln zur Verteilung und bezüglich Nutzung des für Frostschutz- bzw. zur Trockenberegnung in Sammelbecken gespeicherten Wassers auf.

(4) Das Ergebnis der Wahl wird der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden

(1) Zu seinen vordringlichsten Aufgaben gehört die Erledigung der Geschäfte, die durch das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vorgegeben sind.

(2) Die nachfolgend genannten Aufgaben können, wenn Einvernehmen im Vorstand besteht, auch extern vergeben werden. Die endgültige Verantwortung für die korrekte Erledigung der extern vergebenen Aufträge bleibt beim Verbandsvorsitzenden.

a. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes

b. Einberufung der Verbandsversammlung

c. Kassenverwaltung, Überwachung der Verbandskasse

d. Rechtsverbindliche Maßnahmen im Auftrag des Verbandes, deren Durchführung durch die Verbandsversammlung genehmigt wurde.

(3) Der Vorstandsvorsitzende handelt einvernehmlich mit allen Mitgliedern des Verbandes.

(4) Der Vorstandsvorsitzende ist Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden und er ist Koordinator zu den Aufsichts- und Fachbehörden. Dazu gehört auch die Meldung der jährlich entnommenen Wassermengen an das Landratsamt Bodenseekreis.

(5) Der Vorstandsvorsitzende bereitet Satzungsänderungen bzw. Änderungen am Plan des Verbandsgebietes vor.

(6) Der Vorstandsvorsitzende stellt den Haushaltsentwurf und den Jahresabschluss auf.

§ 13 Stellung und Vergütung des Vorstandes

(1) Das Amt des Verbandsvorsitzenden sowie des Vorstands ist ein Ehrenamt und es werden lediglich nachgewiesene Sachausgaben bzw. Reisekosten nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.

(2) Die Vertretung des Verbandsvorsitzenden übernimmt im Krankheits- bzw. Verhinderungsfall der gewählte Stellvertreter. Der Vertreter übernimmt gleichberechtigt die Geschäfte.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet den Wasserverband Salemertal nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und nach den Vorgaben der Verbandssatzung und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen über die Erledigung anstehender Geschäfte.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes wenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfaltspflicht an. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die der Verbandsversammlung ausgeführt werden.

(3) Der Vorstand entscheidet nach Anhörung der Verbandsversammlung über Aufnahme von Neumitgliedern bzw. über die Aufhebung einer Mitgliedschaft.

(4) Der Verbandsvorstand trifft seine Entscheidungen unter Beachtung gültiger Rechtsverordnungen.

(5) Der Vorstand regelt die Wasserverteilung unter Berücksichtigung des Wasserangebotes aus den unterschiedlichen Bezugsquellen und des Vegetationszustandes der Kulturen. Das schließt ein, dass der Vorstand bei Nichterreichbarkeit des Mitgliedes bei festgestellten Verstößen gegen die wasserrechtliche Genehmigung geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung ergreifen, auch z.B. eine Pumpe abstellen kann.

(6) Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte im Namen des Verbandes, die 100 € übersteigen.

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Sitzungen werden vom Verbandssprecher mindestens einmal jährlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Einladung erfolgt unter Angabe der anstehenden Entscheidungen bzw. der Verhandlungsgegenstände.

(3) Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

(4) Die Beschlüsse sind schriftlich zu erfassen. Die Niederschrift der Beschlüsse ist von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Bei Sitzungen des Vorstandes haben alle Anwesenden gleiches Mitsprache- und Stimmrecht.

§ 16 Aufhebung der Mitgliedschaft

Über die Aufhebung der Mitgliedschaft im Wasserverband Salemertal nach Antrag des Mitgliedes im Verband entscheidet die Verbandsversammlung. Grundlage für die Entscheidung ist § 24 WVG.

§ 17 Beiträge

(1) Der Wasserverband Salemertal hat keine Gewinnabsichten. Es können aber Rücklagen für die von der Verbandsversammlung beschlossenen Gemeinschaftsprojekte gebildet werden.

(2) Erforderlichenfalls haben die Mitglieder des Verbandes Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, zum Ablösen von Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind.

(3) Die Beiträge bestehen aus einmaligen Geldbeiträgen und einem laufenden Betrag, der sich aus den laufenden Kosten zur Verbandsführung und denen aus der Aufgabenerledigung ermittelt.

(4) Beitragspflicht besteht nur, wenn Mitglieder einen Nutzen bzw. Vorteil aus der Tätigkeit des Verbandes ziehen. Das kann auch das Abwenden eines Nachteils sein.

(5) Mitglieder im Verband, deren Grundstücke nur zur Benutzung dem Verband angeschlossen sind, also keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Verband ziehen, sind frei von Beitragszahlungen.

(6) Die Kosten zur Verbandsführung und die für durchgeführte Investitionsmaßnahmen sind den Mitgliedern in der jährlichen Verbandsversammlung offen zu legen.

IV. Abschnitt: Haushalt, Beiträge, Rechnungslegung und Prüfung

§ 18 Haushaltsplan

(1) Die Verbandsversammlung erlässt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan und, soweit erforderlich, Nachtragshaushaltspläne. Der Haushaltsplan kann für 2 Jahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO).

(2) Der Plan enthält folgende Festsetzungen:

a. Den Gesamtbetrag

i. der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres

ii. der Verpflichtungsermächtigungen

iii. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen.

b. Den Höchstbetrag der Kassenkredite.

(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar.

(4) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnis- und einen Finanzhaushalt gegliedert. Er listet alle im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden Erträge und die zu leistenden Aufwendungen auf.

(5) In der Phase vor dem Bestehen des Wasserverbandes Salemertal haben die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal ihre Bewässerungs- bzw. Frostschutzberegnungsanlagen auf eigene Kosten erstellt. Soweit es sich um Zuleitungen handelt, bringen sie diese, bis zum Punkt der Übergabe in das Verteilsystem innerhalb der Anlage erstellten Beregnungsanlagen in den Wasserverband Salemertal ein. Zukünftig wird der Verband Bearbeitungsstelle für Anträge an das Regierungspräsidium und Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörden sein, soweit es die Baumaßnahmen und Installationen für Wassersammelbecken, Brunnen und die erforderlichen Zuleitungen einschließlich der erforderlichen Pumpen angeht.

(6) Der von der Verbandsversammlung beauftragte Vorstandsvorsitzende darf noch nicht bewilligte Ausgaben nur dann tätigen, wenn ein Zahlungsaufschub erhebliche Nachteile für den Verband bedingte.

§ 19 Einmalige Beiträge

(1) In der Vorbereitungsphase der Verbandsgründung sind Kosten entstanden; diese werden einmalig und anteilig auf alle Mitglieder des Verbandes Salemertal unabhängig von der Aktivfläche umgelegt. Diese Kosten werden detailliert in der Verbandsversammlung offengelegt.

(2) Voruntersuchungen zur wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 2023, soweit sie nicht dem einzelnen Mitglied unmittelbar zugeordnet werden können, erforderten neben Genehmigungs- auch Planungs- und Untersuchungskosten. Diese Kosten werden nach der erfolgten Verbandsgründung anteilig auf die Mitglieder verteilt.

(3) Die Festsetzung zur Umverteilung der Kosten erfolgt einmalig in der Verbandsversammlung.

§ 20 Sonstige Beiträge

Mit allen anderen Ausgaben des Verbandes (nach der Verbandsgründung anfallende Investitions- und Planungskosten) werden bei Bedarf die Verbandsmitglieder anteilig belastet. Die Verbandsversammlung legt die Höhe des Anteils fest. Die Grundstückseigentümer von Passivflächen werden von einer Kostenbeteiligung ausgenommen.

§ 21 Widerspruch

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelten bei Widersprüchen von Verbandsmitgliedern entsprechend.

§ 22 Konsequenzen bei Zahlungsrückstand

(1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Beiträgen gilt die Regelung für Verzinsung und Zuschlägen für verspätete Zahlung nach der Abgabenordnung des Bundes (AO).

(2) Bleibt trotz Mahnung ein Rückstand der eingeforderten Zahlung aus, kann der Vorstand ein Ruhen der Wasser- und Beregnungsrechte bzw. eine Entnahme von Oberflächengewässern zum Befüllen von Sammelbecken aussprechen, bis der geschuldete Beitrag entrichtet wurde.

§ 23 Zwangsvollstreckung

Bei der Durchsetzung ausstehender Forderungen gegenüber Verbandsmitgliedern gilt das Landesvollstreckungsgesetz.

§ 24 Ordnungsmaßnahmen

Die Mitglieder des Wasserverbandes Salemertal haben die auf dem Wasserverbandsgesetz fußenden Anordnungen der Versammlung und des Vorstandes, insbesondere die Anordnungen zum Schutz und zum Erfolg des Verbandsunternehmens, zu beachten und zu befolgen. Das beinhaltet auch die vom Verband zeitnah weitergeleiteten Anordnungen und Empfehlungen der Aufsichtsbehörden durch den Vorstandsvorsitzenden an die betreffenden Mitglieder.

§ 25 Bekanntmachungen

Notwendige öffentliche Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeindeblättern von Frickingen, Heiligenberg, Salem, Uhldingen-Mühlhofen und Überlingen, vor allem aber durch die dokumentierte Weiterleitung durch Messenger-Dienste und E-Mail. Entsprechende digitale Informations- bzw. Kommunikationsmöglichkeiten werden installiert und von allen Mitgliedern genutzt.

§ 26 Änderung der Satzung

(1) Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Verbandsmitglieder gefasst.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Verbandszweckes oder die Auflösung des Verbandes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen in der Verbandsversammlung.

(3) Jegliche Änderung der Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis. Änderungen sind öffentlich bekannt zu machen. Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, es sei denn, es wird ein späterer Zeitpunkt festgelegt.

§ 27 Haftung

Der Wasserverband Salemertal übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Nutzung von Pumpplätzen oder durch Wassersammelbecken im Verbandsgebiet ergeben. Es haftet das Mitglied in dessen Verbandsteilgebiet der betreffende Schaden entstanden ist.

§ 28 Staatliche Aufsicht

(1) Der Wasserverband Salemertal steht unter der Fachaufsicht des Landratsamtes Bodenseekreis. Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Tübingen.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Erfüllung der Verbandsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz und die Aufgabenerfüllung nach der Verbandssatzung.

§ 29 Übergangsbestimmungen, Amtsdauer des Verbandssprechers

Die Amtsdauer des vom Verband gewählten Vorstands verlängert sich bis zur endgültigen Verbandsgründung. Darunter zu verstehen ist die Genehmigung der Verbandssatzung und die Durchführung einer ordentlichen Verbandsversammlung nach dieser Verbandssatzung.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlossen im Verhandlungstermin

Frickingen, 25.06.2024

Friedrichshafen, 08.07.2024 Landratsamt Bodenseekreis

karte-verbandsgebiet-sd-zur-verffentlichung.pdf

karte-verbandsgebiet-nord-zur-verffentlichung.pdf

25.07.2024
Polizeiverordnung der Stadt Überlingen gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) sowie von § 19 des Gesetzes über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird mit Zustimmung des Gemeinderates verordnet:
12.07.2024
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates am Mittwoch, 24.07.2024
Am Mittwoch, 24.07.2024 findet um 17:00 Uhr im Rathaussaal, Münsterstraße 15-17 die konstituierende Sitzung des Gemeinderates statt.
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