Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 06.12.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Dorfhalde, Riedhalde, Gehren - 3. Teiländerung" in Deisendorf und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung jeweils in der Fassung vom 16.10.2023 beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Überlinger Teilort Deisendorf und liegt dort zwischen der „Alten Poststraße“ im Norden und der Straße „Im Gehren“, die im Westen und Süden an das Plangebiet grenzt. Das Plangebiet ist von Wohnbebauung umgeben. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Fläche des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Dorfhalde – Riedhalde und Gehren - 2. Teiländerung“.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Teiländerung umfasst eine Fläche von ca. 0,35 ha und beinhaltet die folgenden Flurstücke der Gemarkung Deisendorf mit den Flurstücksnummern: 15 (Teilfläche), 17 (Teilfläche), 200, 200/1 und 200/4. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.10.2023. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung (maßstabslos) zu entnehmen.
Der Bebauungsplan „Dorfhalde, Riedhalde, Gehren - 3. Teiländerung" ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Dorfhalde, Riedhalde, Gehren - 3. Teiländerung" in Deisendorf und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 15.12.2023
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister