Das „Lichtbaumprofil“ muss
à bei Fahrbahnen 4,50 m bis 5,00 m,
à bei Gehwegen 2,50 m bis 3,00 m betragen.
An Straßeneinmündungen und -kreuzungen, vor allem an solchen ohne Gehweg, sind sichtbehindernde Grünanlagen auf 0,80 m ab Fahrbahnoberkante zurückzuschneiden.
Entlang den Gehwegen sind dornige und behindernde Heckenteile und Sträucher unbedingt aus dem öffentlichen Bereich bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen. Außerdem müssen Straßenleuchten, Verkehrszeichen und Straßennamensschilder ganzjährig von Grünbewuchs freigehalten werden.
Diese Verpflichtung trifft die Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter.
Bitte helfen Sie mit, dass vor allem die schwächsten Verkehrsteilnehmer wie Kinder und Senioren sicher die Gehwege passieren können und dass auch die Versorgungsunternehmen und Busse die Straßen problemlos nutzen können und Gefahren vermieden werden können.