Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachkommen, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt.
Die Gewerbeanzeige hat innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder der Betrieb aufgegeben wird.
Die Gewerbeanzeigen werden im Bürgerservice Ü.-Punkt direkt per EDV erfasst. Somit entfällt „das lästige“ Ausfüllen von Formularen. Der Anzeigepflichtige erhält in wenigen Minuten seine Gewerbeanzeige.
Die Gewerbeanzeige kostet derzeit gemäß städtischer Verwaltungsgebührensatzung 50,60 €. Die Gebühr muss in bar oder als EC-Kartenzahlung beglichen werden.
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Bitte informieren Sie sich im Voraus ob für die Ausübung Ihres Gewerbes Erlaubnisse von anderen Behörden eingeholt werden müssen (IHK etc.).