Das Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet alle Bürgerinnen und Bürger, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zumutbarkeit, entsprechende Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser zu ergreifen. Dies ist in § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt, der besagt:
„§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.“
Die Stadt Überlingen arbeitet derzeit an einem umfassenden Starkregenrisikomanagement, das von einem Ingenieurbüro erstellt wird. Die fertigen Pläne werden voraussichtlich Ende 2024 im Gemeinderat vorgestellt und anschließend veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zu den Themen Hochwasser und Starkregen finden Sie auf der Homepage der Stadt Überlingen unter der Rubrik Tiefbau.