Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
das Standesamt des Sterbeortes
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Sterbeortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch per Fax, Mail oder telefonisch bestellen können. In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nur möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
keine
Gebührenfrei sind Ausfertigungen der Sterbeurkunden zum Nachweis des Sterbefalls für
ACHTUNG! Die Zahlung via Paydirekt ist aufgrund der Einstellung des Zahlungsverfahrens durch den Anbieter zum Jahresende für Neukunden leider schon aktuell nicht mehr möglich. In Kürze werden wir für Sie alternativ die Online-Zahlung via PayPal anbieten. Bis dahin bitten wir Sie, für Ihre Bestellung die Zahlung vor Ort im Standesamt zu verwenden. Sollte Ihnen eine persönliche Abholung der Urkunde nicht möglich sein, scannen Sie bitte eine Ausweiskopie ein und kontaktieren Sie das Standesamt unter standesamt@ueberlingen.de.
keine
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
21.10.2024 Innenministerium Baden-Württemberg