Wenn Sie Personen gegen Entgelt beherbergen oder Ihre Unterkunft ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellen, sind Sie verpflichtet, die Meldedaten der bei Ihnen verweilenden Personen an die Stadt Überlingen weiterzuleiten. Dafür müssen Sie Ihren Beherbergungsbetrieb anmelden.
Sie haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Überlingen abzuführen. Die fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe und Bettengeld werden durch die Stadt Überlingen mit Abgabenbescheid angefordert.
Die Gemeinde-/Stadtverwaltung in dessen Gemarkung der Beherbergungsbetrieb liegt.
Sie können Ihren Beherbergungsbetrieb persönlich, schriftlich oder online anmelden.
Über das o.g. Online-Formular können Sie die Anmeldung Ihres Beherbergungsbetriebs durchführen und an die Gemeinde senden.
Sie müssen die erhobenen Meldedaten Ihrer Gäste unverzüglich, spätestens am Tag nach der Anreise an die Stadt Überlingen weiterleiten.
Für die Meldung Ihrer Gäste ist das von der Stadt Überlingen unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren zu verwenden. Die Gästemeldestelle stellt Ihnen die zur elektronischen Meldung erforderlichen individuellen Zugangsdaten zur Verfügung. Die Gästekartenvordrucke liegen bei der Gästemeldestelle zur Abholung bereit.
In Überlingen gelten gemäß der Kurtaxesatzung und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung folgende Abgabensätze:
Kurtaxe pro Person/Aufenthaltstag (vom Gast zu tragen)
Kurzone I: 2,40 €
Kurzone II: 1,95 €
Kurzone I: 3,30 €
Kurzone II: 2,60 €
Bettengeld pro Person/Aufenthaltstag (vom Beherberger zu tragen)
Kurzone I: 0,35 €
Kurzone II: 0,30 €
Befreiungen
Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
Von der Entrichtung des Bettengeldes sind befreit:
Der Verstoß gegen die Ihnen durch Satzung auferlegten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Insbesondere:
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
§ 43 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Fassung vom 11.11.2020
§ 44 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.