Wenn Sie mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen oder einem Lastkraftwagen mit Anhänger vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres samstags in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten dringend eine Fahrt durchführen müssen, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August ein Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf folgenden Autobahnstrecken und folgenden Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften jeweils in beiden Fahrtrichtungen:
Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Die zuständige Straßenverkehrsbehörde
Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Ein Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Füllen Sie das Antragsformular entsprechend aus und reichen Sie es mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen von Ihnen an. Diese reichen Sie bitte bei der zuständigen Stelle ein.
Sie erhalten für Ihren Transport eine Ausnahmegenehmigung einschließlich Auflagen und Bedingungen. Ebenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie entrichten die angefallenen Gebühren.
Sie dürfen die Fahrt gemäß der Ausnahmegenehmigung durchführen.
keine
von 10,20 bis zu 767,00 Euro
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den zu bearbeitenden Unterlagen. Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Beginn der geplanten Fahrt.
keine
Widerspruch
Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
05.02.2024 Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg