Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
-Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird,
- Abschrift, wenn das Grundbuch noch in Papier geführt wird.
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Sie müssen eine Grundbuchabschrift oder einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun.
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevoll macht erteilen.
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.
Kosten bei der Grundbucheinsichtsstelle:
Ausdruck oder unbeglaublgte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
Amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Abhängig vom Geschäftsanfall bei der Grundbucheinsichtsstelle, meistens kurzfristig.
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit der fachlich zuständigen Stelle.