Sie können sich in bestimmten Fällen von der Hundesteuer Ihrer Gemeinde befreien lassen.
Auf Antrag und bei Erfüllen aller Voraussetzungen kann eine Steuerbefreiung / bzw. -ermäßigung gewährt werden (§§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung):
Befreiung:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Beantragen Sie die Steuerbefreiung persönlich oder schriftlich. Nutzen Sie das entsprechende Formular Ihrer Gemeinde.
Unter dem folgenden Link können Sie die Steuerbefreiung beantragen und an die Gemeinde senden:
keine
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
Keine
Benötigt wird ein ärztlicher Nachweis oder ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, oder „H“ vom Steuerpflichtigen oder einem im Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen. Außerdem muss der Hund geeignet sein. Dies liegt vor, wenn die besonderen Fähigkeiten des Tieres auf einer umfassenden Ausbildung beruhen (z.B. Assistenzhunde).
Rettungshundeprüfung
Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Rettungshundeprüfung muss beim Antrag vorgelegt werden. Jegliche Wiederholungsprüfungen sind zudem (spätestens alles zwei Jahre) vorzulegen. Zudem muss der Hund der Hund für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Wachhund im Außenbereich
Der Hund muss zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden und wegen seiner Rasse bzw. seiner Wesenseigenschaft als Wachhund geeignet ist.
Ermäßigung:
Für die Hundezucht gibt es die Möglichkeit, eine Ermäßigung zu erhalten. Voraussetzungen:
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde, siehe https://www.ueberlingen.de/site/Ueberlingen/get/documents_E-1609532887/ueberlingen/Ueberlingen_Datenquellen/Politik%20%26%20Verwaltung/Ortsrecht/9/Satzung%20%C3%BCber%20die%20Erhebung%20der%20Hundesteuer.PDF
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.