Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen. Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Der Hundesteuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Man ist Halter eines Hundes, wenn man diesen im eigenen Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb zum Zweck der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat.
Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten von allen Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Sie können Ihren Hund persönlich, schriftlich oder online anmelden.
Unter dem folgenden Link können Sie die Anmeldung oder Abmeldung zur Hundesteuer angeben und an die Gemeinde senden:
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
Die Steuerpflicht beginnt frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird
Die Anmeldung ist bei der Abteilung Kämmerei & Controlling, Sachgebiet Steuern, schriftlich oder elektronisch vorzunehmen. Sie erhalten dann von der zuständigen Stelle eine Marke, die Sie am Hund sichtbar befestigen müssen.
Die Steuerpflicht beginnt in dem Monat, der auf den Beginn der Haltung des Hundes folgt bzw. ab dem Monat, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und wird als solche immer für das ganze bzw. restliche Kalenderjahr (im Voraus) erhoben. Bei Abmeldung wird der entsprechende Teilbetrag gutgeschrieben und zurückerstattet.
In Überlingen gelten gem. der Hundesteuersatzung folgende Steuersätze:
Anzahl der Hunde (im Haushalt) |
Kosten (im Kalenderjahr) |
für den ersten Hund |
108 Euro |
für jeden weiteren Hund |
216 Euro |
für Zwinger bis 5 Hunde |
324 Euro |
pro Zwinger bis zu 5 weitere Hunde |
jeweils 648 Euro |
Steuerbefreiungen/-ermäßigungen
Auf Antrag und bei Erfüllen aller Voraussetzungen kann eine Steuerbefreiung/-ermäßigung gewährt werden bei:
Zu den einzelnen Voraussetzungen wird auf die Leistung Hundesteuer - Befreiung beantragen verwiesen.
Gefährliche Hunde
Bei der Festsetzung der Hundesteuer spielt die Rasse, sowie auch die Größe eines Hundes im Stadtgebiet Überlingen keine Rolle. Jeder Hund wird mit demselben Steuersatz besteuert. Dies gilt auch für gefährliche Hunde bzw. sogenannte Kampfhunde. Informationen zur Haltung eines Kampfhundes, insbesondere zur Beantragung einer Erlaubnis, finden Sie unter der Leistung "Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen" (Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen).
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit ist jeder Verstoß gegen die Meldepflichten des § 10 und gegen die Regelungen bzgl. der Steuermarken in § 11 der Satzung der Stadt Überlingen.
Insbesondere:
-der Hund wird nicht oder erst später als nach einem Monat angemeldet
-der Hund wird nicht oder erst später als nach einem Monat abgemeldet
-der Wegfall eines Steuerbefreiungs- oder –ermäßigungsgrundes wird nicht oder erst später als nach einem Monat gemeldet
- der Hund trägt keine Marke beim Aufenthalt außerhalb des eigenen Grundstücks.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Überlingen vom 19.11.1996 in der Fassung vom 09.11.2011.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen.