Dienstleistungen

Eheschließung anmelden

Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.

Derzeit wird der Onlinedienst (Vor-)Anmeldung der Eheschließung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Onlinedienst nutzen:

Die Online-Anmeldung der Eheschließung steht nur folgenden Personen zur Verfügung:

  • Sie müssen beide volljährig sein.
  • Sie verfügen beide über die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Sie verfügen beide über keine weitere Staatsbürgerschaft.
  • Sie sind beide in Deutschland geboren oder Ihre Geburt wurde in ein deutsches Geburtenregister eingetragen.
  • Sie sind beide ledig oder Ihre vorherige(n) Ehe(n) oder Lebenspartnerschaft(en) wurden in Deutschland beurkundet und beendet.
  • Sie haben keine Kinder oder Sie haben gemeinsame Kinder, die in Deutschland in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurden.

Bei der Online-Voranmeldung der Eheschließung (mit Auslandsbeteiligung oder Vorehe):

Sie müssen für die Voranmeldung der Eheschließung nicht volljährig sein. Bitte beachten Sie, dass Sie beide zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 18 Jahre alt sein müssen.

Anschrift & Kontakt
Stadt Überlingen
Standesamt
Christophstraße 188662 ÜberlingenKartenansicht
Servicekonto Service-BW
Fax
07551991470
Sprechzeiten
Allgemeine Sprechzeit
Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di 08:00 - 12:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Voraussetzungen

Eine Eheschließung können anmelden:

  • volljährige Personen

Weitere Voraussetzungen:

  • Die Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) eingegangen werden.
  • Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
  • Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
  • Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.

Zuständige Stelle

das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.

  • Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer /Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
  • Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
  • Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Die Mitteilung erfolgt entweder mündlich, schriftlich oder elektronisch.

Fristen

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
  • wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
    • aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister mit Hinweisteil oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes
  • wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    • ​​​​​aktuelle Geburtsurkunde
  • wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
    • Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil oder
    • Nachweise über die Begründung und die Auflösung der Lebenspartnerschaft oder
  • wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
    • die Eheurkunde oder
    • den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
    • die Sterbeurkunde des früheren Partners
  • erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
    • alle Heiratsurkunden
    • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
    • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer
  • wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
    • ​​​​​​​Geburtsurkunden der Kinder
  • bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
    • ​​​​​​gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
    • ​​​​​​​Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
    • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken.
    • Geburtsurkunde
    • Ehefähigkeitszeugnis
    • Fremdsprachige Urkunden mit Übersetzung, falls nicht auf internationalem Vordruck

Hinweise:

Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.

  • weitere Unterlagen:
    • ​​​​​​​Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern.

Kosten

  • Prüfung der Ehefähigkeit: 65,00 EUR; wenn ausländisches Recht zu beachten ist (unabhängig von der Staatsangehörigkeit): 110,00 EUR; wenn ausländisches Recht zu beachten ist und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: 130,00 EUR
  • Durchführung und Beurkundung der Eheschließung: 45,00 EUR
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 110,00 EUR
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 45,00 EUR

Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.

Bearbeitungsdauer

hängt vom Einzelfall ab

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

  • § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
  • § 12 Anmeldung der Eheschließung
  • § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
  • § 28 Anmeldung
  • § 29 Eheschließung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1303 Ehemündigkeit
  • § 1304 Geschäftsunfähigkeit
  • § 1306 Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft
  • § 1307 Verwandtschaft

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)

Freigabevermerk

11.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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