Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne oder mit Abschlag bis zu 10,8 Prozent erhalten.
Bevor Sie Ihren Rentenantrag einreichen, sollten Sie Ihren Versicherungsverlauf klären. So können Sie eventuell fehlende rentenrechtliche Zeiten ergänzen und eine Kontenklärung durchführen lassen (die Sie bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen können).
Hinweis: Der Rentenanspruch besteht auch weiterhin, wenn während des Bezugs der Rente Ihre Schwerbehinderteneigenschaft aufgehoben wird.
Sie haben
Schwerbehinderte Menschen sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Ihre Schwerbehinderung müssen Sie bei Rentenbeginn durch den Schwerbehindertenausweis oder -bescheid nachweisen. Diesen müssen Sie beim zuständigen Versorgungsamt beantragen.
Zur Wartezeit von 35 Jahren zählen
Wurden Sie in der Zeit von 1952 bis 1964 geboren, wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen jedoch auch vorzeitig – frühestens drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen - mit einem Abschlag (maximal 10,8 Prozent) in Anspruch nehmen.
Diese Rentenminderung kann durch eine Sonderzahlung ausgeglichen werden.
Ihr Rentenversicherungsträger
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen.
Schriftlicher Rentenantrag:
Rentenantrag per Online-Verfahren:
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Ihren Rentenantrag können Sie alternativ auch bei Ihrer Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung oder bei einem Versichertenältesten oder -berater einreichen.
Hinweis: Beantragen Sie die Altersrente später, wird sie von dem Kalendermonat an gezahlt, in dem Sie die Rente beantragt haben.
keine
Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung zeitnah.
Informationen der Deutschen Rentenversicherung:
kein
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI):
03.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg