Damit sind die Hebesätze gegenüber dem Vorjahr unverändert. Es wird daher auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben, wie in der zuletzt veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht, anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts, ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer 2024 wird mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Für Grundsteuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Zahlung in einem Jahresbetrag Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 am 1.7.2024 fällig.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse zu überweisen oder einzuzahlen. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Das Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, finden Sie auf der Homepage der Stadt Überlingen www.ueberlingen.de unter der Rubrik Service → Dienstleistungen und Online-Services → SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Überlingen, Abteilung Kämmerei & Controlling Christophstr. 1 in 88662 Überlingen, einzulegen.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruches fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
5. Allgemeines
Steuerschuldner für das ganze Kalenderjahr ist, wer am 1. Januar Eigentümer des Grundstücks war, auch dann, wenn das Grundstück im Laufe des Jahres veräußert wird. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Stadt/Gemeinde nicht.
Bei Rückfragen zum Thema Grundsteuer steht Ihnen die Abteilung Kämmerei & Controlling, Sachgebiet Steuern, telefonisch unter der Tel. Nr. 07551/99-1213 oder per E-Mail (steuern@ueberlingen.de) gerne zur Verfügung.
Überlingen, den 11.01.2024
Jan Zeitler
Oberbürgermeister
Neues Grundsteuerrecht ab 2025
Der Landtag Baden-Würtemberg hat am 04. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Die bisherige Grundlage der Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer und basiert auf den Bodenrichtwerten.
Die Stadt Überlingen hat die Grundsteuer aufkommensneutral festzusetzen und wird dies bei der Festsetzung der Hebesätze zum 01.01.2025 auch entsprechend berücksichtigen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir derzeit noch keine Aussage über die endgültige Höhe Ihrer künftigen Grundsteuer machen können. Die Stadt Überlingen kann den Hebesatz für 2025 erst festsetzen, wenn sie für die auf Ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanzamts kennt. Die Daten werden den Gemeinden im Verlauf des Jahres 2024 zugehen. Bis dahin lässt sich nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird.