25.01.2022

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 7e Abs. 6 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg

Die Stadt Überlingen erstellt bis Mitte nächsten Jahres ihren ersten kommunalen Wärmeplan. In einem ersten Schritt erfolgt die Analyse der Situation der aktuellen Wärmeversorgung in Überlingen. Hierzu werden Daten über den Gebäudebestand und die Gebäudenutzung mit Daten über den Wärmeenergieverbrauch zusammengebracht.


Die Daten zum Energieverbrauch stellen die Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfeger zur Verfügung. In der folgenden Potenzialanalyse wird ermittelt, wie Energie durch die energetische Sanierung der Gebäude eingespart werden könnte und welche Potenziale es für eine Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien und Abwärme gibt. Darauf aufbauend werden gemeinsam mit der Bürgerschaft, Unternehmen und politischen Vertretern Ziele für die künftige Wärmeplanung in Überlingen erarbeitet. Übergeordnetes Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040. Im letzten Schritt gilt es, in der Wärmewendestrategie Maßnahmen zu erarbeiten, um die Wärmeplanung umzusetzen und einen Zeitplan dazu zu erstellen.

Mit der Erstellung des kommunalen Wärmeplans gem. § 7 d Klimaschutzgesetz (KSG) wurde die Firma EGS-Plan mit Sitz in Stuttgart beauftragt. Das KSG verpflichtet Stadtkreise und Große Kreisstädte dazu, einen ersten Wärmeplan bis 2023 aufzustellen und trifft Regelungen zur Datenübermittlung. Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden auf der Grundlage von § 7e Klimaschutzgesetz (KSG) erhoben. Energieunternehmen und Bezirksschornsteinfeger sind demnach dazu verpflichtet, der Gemeinde zähler- oder gebäudescharfe Daten zu übermitteln. Dazu gehören zum Beispiel Art, Umfang und Standorte des Energie- und Brennstoffverbrauchs an Nahwärme, Wärmestrom und Erdgas sowie Art, Alter, Nutzungsdauer, Lage und Leitungslänge von Nahwärme- und Gasnetzen; Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter von Anlagen zur Wärmeleistung mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas, Holz oder Kohle.

Gewerbe- und Industriebetriebe sowie die öffentliche Hand sind verpflichtet, den Gemeinden Angaben über die Höhe ihres Endenergieverbrauchs, Wärmeenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie die Art der Wärmeenergiebedarfsdeckung zu übermitteln. Dies schließt den Anteil erneuerbarer Energien und von Kraft-Wärme-Kopplung sowie der anfallenden Abwärme mit ein.

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 7e Abs. 6 KSG folgende Regelungen vor:
„Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht.

Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ortsüblich bekannt zu machen.“ Eine entsprechende Bekanntmachung ist hiermit erfolgt.

Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Stadtverwaltung Überlingen Folgendes mit:

Gemäß § 7e Abs. 5 KSG darf die Stadt Überlingen die personenbezogenen Daten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. § 7d Klimaschutzgesetz). Bei der vorgeschriebenen Veröffentlichung des kommunalen Wärmeplans im Internet werden keine personenbezogenen Daten oder Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder Einzelunternehmen ermöglichen, veröffentlicht. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher Daten wäre allerdings nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. Eine solche Zustimmung würde im Fall des Entstehens eines solchen Bedürfnisses seitens der Stadt daher vor einer Veröffentlichung angefragt.

Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Der Datenschutzbeauftragte der Stadt ist unter der städtischen Adresse oder per Mail erreichbar: f.goeller@ueberlingen.de.

Darüber hinaus bestehen ein Recht auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Ferner ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde: Landesdatenschutzbeauftragter BW, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart.

Der fertiggestellte kommunale Wärmeplan wird zu gegebener Zeit auf der Website der Stadt Überlingen www.ueberlingen.de veröffentlicht.

Stadt Überlingen, Abteilung Stadtplanung

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