Zur Sicherung des mit Beschluss des Gemeinderats am 25.09.2019 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Fischerhäuservorstadt“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats der Stadt Überlingen am 28.07.2021 aufgrund von § 17 Abs. 1 BauGB die nachfolgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Fischerhäuservorstadt“ beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre geht aus dem abgebildeten Lageplan vom 25.07.2019 (Abbildung maßstabslos) hervor.
S A T Z U N Güber die Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Fischerhäuservorstadt“ Aufgrund der §§ 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802), in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 581), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098), hat der Gemeinderat der Stadt Überlingen die Verlängerung der am 03.10.2019 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Fischerhäuservorstadt“ als folgende Satzung beschlossen: § 1Gegenstand der SatzungDie am 03.10.2019 in Kraft getretene Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans „Fischerhäuservorstadt“ wird gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.
§ 2Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). HinweisAuf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Überlingen, den 24.09.2021gez. Matthias LänginBürgermeister
Diese Satzung ist unter Einhaltung der im Baugesetzbuch und der Landesbauordnung vorgeschriebenen Verfahren zur Aufstellung von Satzungen über örtliche Bauvorschriften nach dem Willen des Gemeinderates zustande gekommen. Der Inhalt der Satzung stimmt mit dem Inhalt des Satzungsbeschlusses überein. Diese Satzung sowie auch die vorangegangene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Fischerhäuservorstadt“ samt Lageplan kann im Bauamt, Abteilung Stadtplanung, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Etwaige Verletzungen von Vorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Rechtsverbindlichkeit der Satzung gegenüber der Stadt Überlingen schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind, 2. der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder vor Ablauf von einem Jahr seit Rechtsverbindlichkeit die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder wenn eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb dieser Jahresfrist geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.Über die fristgerechte Geltendmachung und das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche, die sich aus den Vorschriften der Satzung gründen, wird wie folgt hingewiesen: Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs.1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Überlingen, Bauamt, Abteilung Stadtplanung, Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen beantragt.