Die Stadt Überlingen beabsichtigt die naturnahe Umgestaltung des Bodenseeufers im Bereich südlich der Silvesterkapelle
Das planerische Leitbild orientiert sich am östlich angrenzenden, bereits im Zuge der Landesgartenschau renaturierten Uferbereich des Uferparks. Die derzeitige Verbauung des Ufers mit einer Ufermauer und einer in Beton gefassten Steinböschung soll abgebrochen werden und die sich hinter der Ufermauer befindliche landseitige Fläche abgeböscht und teilweise begrünt werden. Im Zuge des Rückbaus ist auch die Entfernung der vorhandenen Verbauung des Killbaches vorgesehen, so dass sich der Mündungsbereich öffnet und ein natürliches Bachdelta entsteht. Mit der Maßnahme wird die Aufwertung des Ufers sowie die Vergrößerung der Flachwasserzone bezweckt.
Die Planunterlagen zu dem Vorhaben liegen in der Zeit vom 5. August 2022 bis zum 5. September 2022 bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Grünflächen, Umwelt und Forst, Bahnhofstr. 18-20, Zimmer 2-12 während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus. Im Übrigen sind die Unterlagen hier (14,248 MB) hinterlegt. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis zum 12. September 2022 bei der Stadt Überlingen oder beim Landratsamt Bodenseekreis – Amt für Wasser- und Bodenschutz – schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen,
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen, bei den bezeichneten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; dass a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.