Das „Lichtbaumprofil“ muss
à bei Fahrbahnen 4,50 m bis 5,00 m,
à bei Gehwegen 2,50 m bis 3,00 m betragen.
An
Straßeneinmündungen und -kreuzungen, vor allem an solchen ohne Gehweg,
sind sichtbehindernde Grünanlagen auf 0,80 m ab Fahrbahnoberkante
zurückzuschneiden.
Entlang der Gehwege sind dornige und
behindernde Heckenteile und Sträucher unbedingt aus dem öffentlichen
Bereich bis zur Grundstücksgrenze zu entfernen. Außerdem müssen
Straßenleuchten, Verkehrszeichen und Straßennamensschilder ganzjährig
von Grünbewuchs freigehalten werden.
Diese Verpflichtung trifft die Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter.
Bitte
helfen Sie mit, dass vor allem die schwächsten Verkehrsteilnehmer wie
Kinder und Senioren sicher die Gehwege passieren können und dass auch
die Versorgungsunternehmen und Busse die Straßen problemlos nutzen
können und Gefahren vermieden werden können.