Gemäß der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Gehweg oder, falls kein Gehweg vorhanden ist, die Flächen am Rande der Fahrbahn bis zu einer Breite von 1,50 m entlang ihres Grundstückes bei Schneefall und Eisglätte zu räumen und streuen.
Gehwege bzw. die Fahrbahnrandflächen müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt sein. Bei Bedarf, d.h. wenn danach Schneefall oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, auch wiederholt, zu räumen und streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.
Der Schnee von Parkplätzen und Vorplätzen darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.
Grundstückseigentümer haften privatrechtlich bei Schadensfällen. Bei Verstößen gegen die Streupflicht-Satzung wird unter Umständen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Grundstückseigentümer eingeleitet.