Die Stadt Überlingen erstellt auf der Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a - 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverschmutzung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) die Fortschreibung des Lärmaktionsplans unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Behörden sowie Träger öffentlicher Belange.
Das Büro Rapp AG aus Freiburg, beauftragt mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung, hat die Ergebnisse der Lärmkartierung der LUBW ausgewertet. Diese wurden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats am 25.09.2024 behandelt. In dieser Sitzung beschloss der Gemeinderat zudem die Aufstellung des Lärmaktionsplans der 4. Stufe im vereinfachten Verfahren auf Basis der vorliegenden Lärmbelastung. Darüber hinaus wurde der Entwurf des Lärmaktionsplans mit Stand vom 03.05.2024, die öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange beschlossen.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans 4. Stufe liegt in der Zeit vom 11.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024 bei der Stadtverwaltung Überlingen, Abteilung Stadtplanung und Klimaschutz, Bahnhofstraße 4, 1. Obergeschoss im Flur, während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Der Entwurf des Lärmaktionsplans steht während dieser Zeit auch auf der Homepage der Stadt Überlingen unter www.ueberlingen.de/aktuelle-beteiligungsverfahren-stadtplanung zum Download bereit.
Die Öffentlichkeit erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplans 4. Stufe mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel erfolgt die Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
In diesem Veröffentlichungszeitraum sollen Stellungnahmen elektronisch an bauleitplanung@ueberlingen.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich abgegeben oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Es handelt sich hierbei um ein öffentliches Verfahren und die Stellungnahmen werden in öffentlicher Sitzung behandelt. Schriftlich vorgebrachte Stellungnahmen sollten die volle Anschrift der Beteiligten enthalten.
Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Datenschutz: Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden dabei anonym behandelt.
Überlingen, 07.10.2024
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister