Im förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bedürfen die in § 144 Baugesetzbuch (BauGB) aufgeführten Maßnahmen einer schriftlichen Genehmigung. Dies sind z.B.:
Für die sanierungsrechtliche Genehmigung von Bauvorhaben, Grundstückskaufverträgen und Grundschuldbestellungen ist die Bauverwaltung zuständig.
Formloser Antrag
Die Gebühren bemessen sich je Zeiteinheit nach der Verwaltungsgebührensatzung.
§§ 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB)
Abteilungsleitung Bauordnung, Sachgebietsleitung Bauverwaltung
Baurecht/Sanierungsrecht/Zweckentfremdungssatzung