Fremdenverkehrsbeitrag

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird von allen juristischen und natürlichen Personen erhoben, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben und denen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen.

Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die sich der beitragspflichtigen Person im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) ergeben. Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich durch das Multiplizieren des Reingewinns mit dem Vorteilssatz. Der Beitrag beträgt für das Kalenderjahr 8,5 Prozent des Messbetrages. Ein Beitrag wird nicht erhoben, wenn er weniger als 10,00 € beträgt.

Beitragspflichtige, die Einnahmen aus Übernachtung von Gästen mit oder ohne Frühstück haben (sowohl konzessionierte Betriebe als auch Privatvermieter), wird der Fremdenverkehrsbeitrag in Form eines Bettengeldes nach der Zahl der Übernachtungen erhoben. Das Bettengeld beträgt je Übernachtung in Kurzone I 0,35 € und in Kurzone II 0,30 €.

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