Übergangsregelungen:
Das GEG gilt für Bauanträge, Bauanzeigen und Kenntnisgaben, die seit 1. November 2020 bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wurden und werden, oder für Gebäude, deren Bau am 1. November 2020 begonnen wurde.
Anforderungen an Neubauten:
Das GEG stellt Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten. Neubauten dürfen einen bestimmten Wert für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeverlust der Gebäudehülle nicht überschreiten. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird. Darüber hinaus zielt das GEG auf eine energieeffiziente Anlagentechnik für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung ab, wenn diese erstmals in ein Gebäude eingebaut oder in bestehenden Gebäuden ersetzt wird. Die Anforderungen an Neubauten sind nahezu unverändert aus der EnEV übernommen worden.
Anforderungen an Bestandsgebäude:
Bei bestimmten Änderungen an Bauteilen sowie bei Erweiterung und Ausbau von bestehenden Gebäuden stellt das GEG Anforderungen an das Maß der Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen (U-Wert) beziehungsweise an den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmeverluste der Gebäudehülle. Der Jahres-Primärenergiebedarf sagt aus, wie viel Energie im Zeitraum eines Jahres für das Heizen, Lüften, Kühlen und die Warmwasserbereitung benötigt wird. Für bestehende Gebäude gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Nachrüstpflichten, unter anderem die Dämmung oberster Geschossdecken, die Ausstattung von Heizungsanlagen mit Raumtemperaturreglern und die Außerbetriebnahme veralteter Heizkessel.
Aufgaben der Baurechtsbehörde im GEG:
Gemäß des zum Zeitpunkt der Baugenehmigung aktuell gültigen GEG ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage durch den Bauherrn oder dessen Vertreter der Baurechtsbehörde innerhalb von 12 Monaten durch die Erfüllungserklärung nach § 92 und § 93 GEG nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen des GEG eingehalten werden. Ferner ist durch den Bauleiter zu bestätigen, dass bei den Baukontrollen keine Abweichungen von den jeweiligen Nachweisen festgestellt wurde. Die Baurechtsbehörden sind angewiesen, verstärkt Kontrollen und die Nachverfolgung zu forcieren.
Ausführliche Informationen sowie die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage des Umweltministeriums abrufbar. Siehe
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/gebauedeenergiegesetz