Um
den Brandschutz in baulichen Anlagen zu gewährleisten, müssen gemäß §
15 Absatz 6 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) zur
Durchführung von wirksamen Lösch- und Rettungsarbeiten durch die
Feuerwehr geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare
Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte
vorhanden sein.
Konkrete Anforderungen sind insbesondere in der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung (LBOAVO) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) enthalten. Dementsprechend handelt es sich hierbei um nicht überbaute, befestigte und tragfähige Flächen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Aufstell- und Bewegungsflächen sowie deren Zu- und Durchfahrten bzw. Zu- und Durchgänge als solche zu kennzeichnen sind und ständig frei zu halten sind; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den genannten Flächen nicht abgestellt werden. Auch sind sie sicher und begeh- und befahrbar herzustellen und so instand zu halten, dass sie jederzeit von der Feuerwehr erkennbar und benutzbar sind und eine Einschränkung (z.B. durch Bewuchs auf gesamter Breite und Höhe oder Rutschgefahr durch Humus, Schnee, Eis, …) ausgeschlossen ist.
Der Eigentümer/Betreiber ist jederzeit für die vorschriftsmäßige Instandhaltung und die uneingeschränkte
Nutzbarkeit der o.g. Flächen verantwortlich. Die Einhaltung dieser
Vorschrift kann im Ernstfall Leben retten und ist folglich dringend zu
beachten.