Das Ziel von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen und deren Erhalt zu gewährleisten in der Verantwortung vor unserer Geschichte und für die kommenden Generationen. Rechtsgrundlage bildet dafür das Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. Die Stadt Überlingen ist Untere Denkmalschutzbehörde. Bei der Abteilung Bauverwaltung wird eine Liste der Kulturdenkmale geführt. Hier sind alle Gebäude der Stadt Überlingen sowie der Verwaltungsgemeinschaft Owingen und Sipplingen aufgeführt, die als Denkmal eingetragen wurden.
In § 2 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes heißt es:
"Kulturdenkmale... sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht."
Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich unmittelbar aus diesen genannten Kriterien. Dabei kann es sich um Gebäude (Baudenkmale), Kunstwerke (Kunstdenkmale), Bodendenkmale, technische Anlagen, Wegkreuze und Bildstöcke (Kleindenkmale) und anderes handeln. So kann auch die Umgebung eines Kulturdenkmals sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Gesamtanlagen) Gegenstand des Denkmalschutzes sein.
Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Dennoch ist es möglich, dass auch nicht erfasste Objekte Kulturdenkmale sein können, vorausgesetzt sie erfüllen die gesetzlichen Kriterien eines Kulturdenkmals.
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind neben Schutz und Pflege das Erfassen und Erforschen von Kulturdenkmalen. Dabei sollen Kulturdenkmale als überlieferte Geschichtszeugnisse in ihrem historischen Bestand, ihrem Erscheinungsbild und ihrer originalen Bausubstanz soweit wie möglich erhalten werden. Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen sollen denkmalverträglich durchgeführt und Eingriffe in die historische Substanz soweit wie möglich reduziert werden.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Unterstützung in Form von finanziellen Zuschüssen durch das Land ist möglich.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal erfordern eine Genehmigung, die vor Beginn bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden muss. Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmals. Sollte für das Vorhaben eine Baugenehmigung notwendig sein, muss die Denkmalschutzbehörde zustimmen.
Alle Maßnahmen an einem Kulturdenkmal oder in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen einer Genehmigung. Dabei werden drei Verfahren unterschieden:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Um eine möglichst weitgehende Erhaltung der originalen Bausubstanz und des historischen Erscheinungsbildes von Kulturdenkmalen zu gewährleisten, ist für Maßnahmen an einem Kulturdenkmal eine vorherige denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Dasselbe gilt für Maßnahmen im Umgebungsbereich eines Kulturdenkmales, soweit dieser für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 DSchG). Die Genehmigung muss bei der örtlichen Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.
Für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden, dem die Denkmalschutzbehörde zustimmen muss.
Bauanträge - Zustimmungsverfahren
Bedarf ein Bauvorhaben einer Baugenehmigung und es ist ein Kulturdenkmal direkt oder indirekt betroffen, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach Eingang des Bauantrages bei der Baurechtsbehörde erfolgt u.a. die Anhörung des Gebietsreferenten für Denkmalpflege im Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Die Entscheidung bzw. Baugenehmigung berücksichtigt die Stellungnahme der Denkmalpfleger.
Denkmalförderung – Zuschüsse
Für die Aufwendungen, die für den Erhalt von Kulturdenkmalen vom Eigentümer aufgebracht werden müssen, gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten.
Das Land Baden-Württemberg gewährt aufgrund der Erhaltungspflicht der Eigentümer nach § 6 DSchG finanzielle Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen. Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.
Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) begünstigt Aufwendungen und Herstellungskosten zur Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen. Es können 8 Jahre zu 9 % und 4 Jahre zu 7 % der Herstellungskosten abgesetzt werden. Näheres regelt das Einkommenssteuergesetz (§ 7i, § 10f, § 10g, § 11b EStG).
Gefördert werden jedoch nur Maßnahmen, die im Vorfeld mit dem Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart abgestimmt wurden, und die nach Art und Umfang dem Erhalt des Gebäudes als Kulturdenkmal dienen oder zu seiner sinnvollen Nutzung notwendig sind.