07.09.2023

Bebauungsplan "Au" in Nesselwangen mit örtlichen Bauvorschriften

Bekanntmachung Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 08.03.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Au" und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung jeweils in der Fassung vom 16.01.2023 beschlossen.

Das im Osten des Teilorts Nesselwangen liegende Plangebiet umfasst einen räumlichen Geltungsbereich von ca. 1,4 ha. Das Plangebiet liegt am östlichen Ortsrand und markiert zukünftig einen neuen Ortseingang von Nesselwangen. Der räumliche Geltungsbereich wird im Nordosten durch die Kreisstraße 7786 begrenzt. Im Norden grenzt das Plangebiet an ein vorhandenes Wohnbaugrundstück an. Alle weiteren Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs werden von der freien Landschaft eingefasst. In einer Entfernung von ca. 400 m befindet sich in südwestlicher Richtung die Trasse der Bundesstraße 31.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die folgenden Flurstücke mit den Nummern: 531 sowie Teilflächen der Flurstücke mit den Nummern 23, 567, 218 und 218/1.

Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der nachfolgende Kartenausschnitt (maßstabslos).

Bebauungsplan "Au" in Nesselwangen: Räumlicher Geltungsbereich

Der Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung mit Umweltbericht sowie Anlagen) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:

Stadt Überlingen

Sachgebiet Baurecht

Bahnhofstraße 4

88662 Überlingen

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Bau GB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. 

Dies gilt nicht, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan „Au“ und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Überlingen, 10.08.2023

gez. Thomas Kölschbach

Bürgermeister

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