Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 26.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Ecke Waldhorn-/Lippertsreuter Straße" und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung, jeweils in der Fassung vom 14.06.2023, beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ecke Waldhorn-/Lippertsreuter Straße“ befindet sich zwischen der „Lippertsreuter Straße“ und der „Waldhornstraße“. Er umfasst einen Teilbereich der „Waldhornstraße“ sowie einen Teilbereich des Gehwegs entlang der „Lippertsreuter Straße“. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Flurstücke: 782/6 (Teilfläche), 816 (Teilfläche), 817 (Teilfläche), 822/2, 822/4, 822/16, 826 und 827 (alle Gemarkung Überlingen). Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 14.06.2023. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan „Ecke Waldhorn-/Lippertsreuter Straße" ersetzt in seinem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Der Bebauungsplan (bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Bebauungsplan „Ecke Waldhorn-/Lippertsreuter Straße“ und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 11.09.2023
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister