Die rechtliche Grundlage für die Aufstellung von Bauleitplänen bildet § 1 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach sind Bauleitpläne (Flächennutzungspläne und Bebauungspläne) von den Gemeinden aufzustellen, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, werden u.a. folgende Ziele verfolgt:
Die Bauleitplanung ist Kernstück des Städtebaurechts. Sie dient der klassischen Vorbereitung und Ausweisung neuer Baugebiete wie Wohn- und Gewerbegebiete.
Die Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplanals verbindlicher Bauleitplan. Hinzu tritt der Vorhaben- und Erschließungsplan als projektbezogener Bebauungsplan.
Hinweis:
Die Pläne können abhängig vom Ausgabeverfahren unmaßstäblich sein.
Verbindlichkeit
haben nur die Originalpläne, welche Sie beim Sachgebiet Baurecht,
Bahnhofstraße 4, 88662 Überlingen zu den üblichen Öffnungszeiten einsehen können.
Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Stadtplanung gerne zur Verfügung. Telefon 07551 99-1327