Aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 8 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 erlässt die Stadt Überlingen folgende Allgemeinverfügung:
Anwendungsbereich
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Diese sind
• das Rathaus, Münsterstraße 15-17, 88662 Überlingen für Gemeinderatssitzungen
• der Pfarrsaal, Münsterplatz 5, 88662 Überlingen für Gemeinderatsitzungen
• der Feuerwehrsaal, Schlachthausstraße 1, 88662 Überlingen für Ausschusssitzungen
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Ab Betreten der o. g. Gebäude haben Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske aus handelsüblichem Stoff, medizinische Gesichtsmaske oder partikelfiltrierende Maske) ist über Mund, Nase und Wangen zu platzieren und muss an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren. Sogenannte Schutzschilde (Face Shields), Kinnvisiere oder ähnliches sind nicht zulässig.
Diese Pflicht gilt während Sitzungen und Besprechungen sowie für alle Verkehrsflächen, insbesondere für die Sitzungssäle und Besprechungsräume, die Aufenthaltsbereiche vor Sitzungssälen, die Flure, die Sanitärräume sowie in den Büros der Stadtverwaltung.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 09. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die mit dieser Allgemeinverfügung ausgesprochene Maskenpflicht ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) sowie § 8 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30. November 2020.
Mit der o. g. Corona-Verordnung hat die Landesregierung Baden-Württemberg Einschränkungen des öffentlichen Lebens geregelt. Unter anderem sind Zusammenkünfte in verschiedenen Einrichtungen sowie sonstigen Versammlungen und sonstige Veranstaltungen, unabhängig von der Personenzahl, sowie Restaurantbesuche untersagt und Einkaufsmöglichkeiten auf unbedingt erforderliche Bereiche reduziert.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei der Corona-Pandemie handelt es sich laut Robert-Koch-Institut weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiterhin zu. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle war in Deutschland von etwa Mitte März 2020 bis Anfang Juli 2020 rückläufig. Seit Ende Juli 2020 werden wieder deutlich mehr Fälle übermittelt, viele davon standen zunächst in Zusammenhang mit dem Reiseverkehr. Seit Ende August 2020 werden wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet.
Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau ist aktuell ein kontinuierlicher Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die Dynamik nimmt in fast allen Regionen zu. Es kommt bundesweit zu Ausbruchsgeschehen, insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis und bei Gruppenveranstaltungen, und es werden wieder vermehrt COVID-19-bedingte Krankheitsfälle in Alten- und Pflegeheimen gemeldet. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert-Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch.
SARS-CoV-2 ist grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar. Der Haupt-übertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen und Niesen entstehen. Inzwischen ist bekannt, dass die Übertragung durch Aerosolpartikel eine ebenso große Rolle spielt wie die Tröpfcheninfektion. Da die Partikel aufgrund ihres geringeren Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, in geschlossenen Räumen erheblich größer als eine Übertragung im Freien. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Das Virus SARS-CoV-2 hat sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter ausgebreitet. Seit dem 13.03.2020 hat sich die Zahl der Infizierten in der Stadt Überlingen stets weiter erhöht. Auch im gesamten Bodenseekreis stiegen die Fallzahlen zuletzt weiter an. Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass eine effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen verlangt. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen frühzeitig zu ergreifen. Die Stadt Überlingen hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um seine Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Dazu gehören u. a. verschiedene Hausinformationen und sonstige Hinweise mit Empfehlungen zur Einhaltung der Hygienevorschriften und dem Umgang mit dem Corona-Virus, die Bereitstellung von Desinfektionsmittel sowie die Beschaffung von Mund-Nasen-Bedeckungen (Alltagsmasken).
Schließlich ist im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung in Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dementsprechend geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
Es liegt auf der Hand, dass andere Maßnahmen ohne Ergänzung um die ausgesprochene Pflicht eine Ausbreitung des Corona-Virus nicht vergleichbar effektiv verhindern mögen.
Aufgrund der in der Region bereits vorliegenden erhöhten Anzahl an Infizierten, Kontakt- und Verdachtsfällen ist das Risiko einer unkontrollierten Verbreitung des Virus erhöht. Um dem effektiv entgegenzuwirken wird es für erforderlich erachtet, diese Pflicht auszusprechen.
Die Plicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nach verfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Der Staat hat eine Pflicht, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen.
Sofortige Vollziehbarkeit
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Zwangsmittel
Diese Verfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetz vollstreckbar.
Nach § 49 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) wendet die Polizei, wozu auch die Ortspolizeibehörde zählt, die Zwangsmittel Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) an. Das Zwangsmittel unmittelbarer Zwang wird nach den Vorschriften des PolG angewendet. Nach § 52 Abs. 2 PolG ist der unmittelbare Zwang, soweit es die Umstände zulassen, vorher anzudrohen.
Unmittelbarer Zwang darf nach § 52 Abs. 1 PolG nur angewendet werden, wenn der polizeiliche Zweck, hier die Durchsetzung der Maskenpflicht, mit anderen Zwangsmitteln nicht erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Auch wenn ein Zwangsgeld festgesetzt würde, könnte es seine Zwangswirkung nicht entfalten, da dies der Zweckerfüllung nicht dienlich ist. Eine Ersatzvornahme ist nicht möglich, da die Durchsetzung der Maskenpflicht nicht als vertretbare Handlung zu werten ist. Wirksam verhindert werden kann die Befolgung der Pflicht daher nur durch unmittelbaren Zwang.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.3 LVwVfG ortsüblich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs.4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und erhält zeitgleich ihre Wirksamkeit.
Die Allgemeinverfügung kann auf der Homepage der Stadt Überlingen abgerufen und eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Überlingen, Abteilung Öffentliche Ordnung, Bahnhofstraße 18 - 20, 88662 Überlingen, Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung stellen nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.