Der Gemeinderat der Stadt Überlingen hat am 18.10.2023 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Stadteingang West" und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung jeweils in der Fassung vom 09.05.2023 beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im südwestlichen Teil von Überlingen, südlich von Goldbach im Uferpark direkt am Bodenseeufer. Östlich befindet sich die Wohnbebauung der Bahnhofstraße. Westlich ist das Gastronomiegebäude des Uferparks gelegen. Nördlich verläuft die neue Bahnhofstraße und daran angrenzend die Bahnlinie Radolfzell-Überlingen. Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 09.05.2023. Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der beigefügten Plandarstellung (maßstabslos) zu entnehmen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Stadteingang West" ersetzt in ihrem Geltungsbereich alle bisher dort geltenden Bebauungspläne.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans (bestehend aus Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Begründung) sowie die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Überlingen an folgender Stelle zu jedermanns Einsicht bereitgehalten:
Stadt Überlingen
Sachgebiet Baurecht
Bahnhofstraße 4
88662 Überlingen
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Überlingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ansprüche über die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Stadteingang West“ und die örtlichen Bauvorschriften treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Überlingen, 03.11.2023
gez. Thomas Kölschbach
Bürgermeister