Zahl der Gewerbeanzeigen im 2. Quartal 2022

Anzeigepflichtige Tatbestände


Gemäß §14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Gewerbetreibende persönlich ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) an-, um- oder abmelden. Dieser Anzeigenpflicht muss nachgekommen werden, wer einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Die Gewerbeanzeige muss innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.


Ebenfalls einer Gewerbeanzeige bedarf es, wenn


1. der Betrieb verlegt wird,
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder
3. der Betrieb aufgegeben wird.


Zuständig


Die Gewerbeanzeigen werden im Bürgerservice Ü.-Punkt direkt per EDV erfasst. Somit entfällt „das lästige“ Ausfüllen von Formularen. Der Anzeigepflichtige erhält in wenigen Minuten seine Gewerbeanzeige.


Kosten


Die Gewerbeanzeige kostet derzeit lt. städtischer Verwaltungsgebührensatzung 50,60 €. Die Gebühr muss in bar oder als EC-Kartenzahlung beglichen werden.


Möglichkeiten, Termine zu vereinbaren:
1. Online Buchungssystem über die Homepage www.ueberlingen.de
2. Online Buchungssystem über die App „cleverq“ (kostenlos im AppStore für Android und IOS)
3. Telefonisch unter Tel. 07551-991188.

Bitte informieren Sie sich im Voraus, ob für die Ausübung Ihres Gewerbes Erlaubnisse von anderen Behörden eingeholt werden müssen (von der IHK etc.).

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Team vom Bürgerservice Ü.-Punkt

17.05.2024
Einschränkungen bei der Überlinger Stadtbus-Linie 3
Verschiedene Haltestellen können während Baumaßnahme am 21. und 22. Mai 2024 nicht bedient werden.
14.05.2024
Fehler beim Druck der Wahlbenachrichtigung für die Ortsteile
Beim Druck der Wahlbenachrichtigungen ist ein Fehler passiert. In den Teilorten mit Ortschaftsratswahl wurde die Wahlberechtigung für diese nicht explizit aufgeführt. Der Druck und auch der Versandt war nicht mehr zu stoppen, so dass sich die Wahlleitung entschlossen hat, nochmals für alle Wahlberechtigten in den Teilorten eine korrekte Wahlbenachrichtigung drucken und zustellen zu lassen. Grundsätzlich besteht das Wahlrecht in den Teilorten für die Ortschaftsratswahl aber immer, wenn das Wahlrecht für den Gemeinderat gegeben ist.
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